Was war passiert? Die Eigentümerin einer Liegenschaft in einer Schutzzone in der niederösterreichischen Landeshauptstadt zeigte beim zuständigen Magistrat die Errichtung einer von der Straße sichtbaren Photovoltaikanlage auf dem darauf befindlichen Gebäude an, wie die Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in einem Immo-Update ausführte. Nach dem Bebauungsplan der Stadt St. Pölten durften Sonnenkollektoren und PV-Anlagen in Schutzzonen nur auf vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Flächen errichtet werden. Eine Abweichung von dieser Vorgabe war nur mit einer Freigabe durch ein „fachlich qualifiziertes Gremium“, den Gestaltungsbeirat, möglich.

Die Baubehörde untersagte nach einer entsprechenden Stellungnahme des Gestaltungsbeirats die angezeigte Errichtung der PV-Anlage, weil diese den Bebauungsbestimmungen für Schutzzonen widersprochen habe. Im folgenden Beschwerdeverfahren stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen des Bebauungsplans an den Verfassungsgerichtshof.

Werbung
Ihr Vorsprung im Immobilienmarkt
Nutzen Sie transparente Marktdaten und aktuelle Preisentwicklungen für überzeugende Bewertungen. Gewinnen Sie Mandate mit datenbasierten Argumenten.
mehr erfahren

Rechtliche Beurteilung

Nach der NÖ Bauordnung ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern anzeigepflichtig. Änderungen an Bauwerken, die einer Anzeigepflicht unterliegen, sind so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden. Das NÖ Raumordnungsgesetz legt den Inhalt der Bebauungspläne fest und gestattet den Gemeinden die Einrichtung von Schutzzonen, um beispielsweise den historisch erhaltungswürdigen Baubestand zu schützen und Regelungen zur harmonischen Gestaltung von Bauwerken festzulegen.

Im Sankt Pöltner Bebauungsplan wurde die Errichtung von PV-Anlagen in Schutzzonen auf öffentlich einsehbaren Bereichen jedoch dahingehend erschwert, dass diese grundsätzlich verboten wurde und eine Freigabe durch den Gestaltungsbeirat erforderlich war. Der Verfassungsgerichtshof stellte klar, dass sich dieses zusätzliche Erfordernis aus den obengenannten landesgesetzlichen Grundlagen nicht ableiten lasse. Aus diesem Grund hob der Verfassungsgerichtshof sowohl das im Bebauungsplan von St. Pölten festgelegte absolute Verbot der Errichtung von PV-Anlagen auf einsehbaren Flächen in Schutzzonen als auch das Zustimmungserfordernis durch den Gestaltungsbeirat für ein Abgehen von diesem Verbot als gesetzwidrig auf.

Gemäß der Weinrauch Rechtsanwälte GmbH zeigt die Entscheidung, dass Gemeinden zwar im Interesse des Ortsbildschutzes Gestaltungsvorgaben für Schutzzonen vorsehen dürfen. Die dabei festgelegten Bebauungspläne sind im Spannungsfeld zwischen Ortsbildschutz und der Energiewende jedoch sorgfältig im sich aus den Raumordnungsgesetzen und Bauordnungen ergebenden Rahmen auszugestalten. ■