Brandschutzmaßnahmen erlauben im Prinzip keine Zugeständnisse. Dennoch gibt es innerhalb der Bauträgerschaft zum Teil Unmut über die Vorgaben. „Die letzten fünf Prozent“ würden den Brandschutz unnötig verteuern, heißt es beispielsweise. Wie berechtigt ist diese Kritik? „Das ist schwierig zu pauschalisieren, da die Rahmenbedingungen stark vom jeweiligen Bauvorhaben abhängen. Insbesondere im Bestand ist es häufig nur mit großem Aufwand möglich, den aktuellen Stand der Technik vollständig umzusetzen“, sagt ein anerkannter Gutachter und Sachverständiger im Bereich Brandschutz (Anm.: Name der Redaktion bekannt). Die Ursachen dafür lägen jedoch aus seiner Sicht nicht ausschließlich beim Objekt selbst, sondern teilweise eben auch in den Vorgaben der OIB-Richtlinien.
Betroffen sind hier vor allem Bauten der Gebäudeklasse 5 – Bauvorhaben mit einem obersten Fluchtniveau von bis zu 22 Metern. Im Zuge der Planung mehrgeschoßiger Gebäude ergeben sich aus den aktuellen Vorgaben der OIB-Richtlinie 2, insbesondere aus der Tabelle 1b, wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Bauteilklassifikation. Demnach dürfen bei Gebäuden mit mehr als sechs oberirdischen Geschoßen bei Trenndecken (ausgenommen über dem obersten Geschoß) keine Holzverbunddecken mehr zur Ausführung kommen, da diese in der Regel nicht der Baustoffklasse A2 entsprechen. Gemäß dieser Vorgabe dürfen also ab dieser Gebäudehöhe üblicherweise nur noch Stahlbetondecken als Trenndecken eingesetzt werden, um die geforderte Nichtbrennbarkeit zu erfüllen.
Konstruktive Mehranforderungen = zusätzliche Kosten
In der praktischen Planung ergeben sich daraus jedoch – laut besagtem Sachverständigen – mehrere technische und wirtschaftliche Nachteile: „Zum einen bringt der Einsatz von Stahlbeton gegenüber Holzverbundsystemen ein deutlich höheres Eigengewicht mit sich, das sich unmittelbar auf die statische Bemessung auswirkt, da tragende Bauteile, Fundamente und Aussteifungssysteme entsprechend größer dimensioniert werden müssen. Daraus resultieren nicht nur konstruktive Mehranforderungen, sondern auch zusätzliche Kosten.“ Zum anderen entstünden durch die massiveren Deckenaufbauten häufig Herausforderungen im Bereich des Schallschutzes. Während Holzverbunddecken durch ihren mehrschichtigen Aufbau oft gute Voraussetzungen für schwingungstechnische Optimierungen böten, seien bei massiven Stahlbetondecken zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um vergleichbare schalltechnische Eigenschaften zu erreichen. Auch dies führe zu erhöhtem Planungs- und Kostenaufwand.
Stahlbetondecken verursachen in der Regel höhere Herstellungskosten als Holzverbunddecken, sowohl aufgrund des Materialeinsatzes als auch durch den größeren Aufwand bei Transport, Schalung und Bauausführung. Die Einschränkung der möglichen Bauweise hat somit – neben den statischen und bauphysikalischen Auswirkungen – auch direkte Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von Projekten. „Sicherheitstechnisch“, erläutert der Experte, „ist der Unterschied zwischen einem Gebäude mit sechs und einem mit sieben oberirdischen Geschoßen nicht unmittelbar nachvollziehbar.“ Für die Einsatzkräfte der Feuerwehr ergebe sich in der Praxis kein wesentlicher Unterschied in der taktischen Vorgehensweise, da die brandschutztechnischen Anforderungen an Nutzungseinheiten, Fluchtwege und Löschmöglichkeiten unabhängig von dieser Grenze sehr ähnlich seien.
Vielzahl an Abweichungsanträgen
Hinzu komme, dass Holzverbunddecken im mehrgeschoßigen Holz- und Hybridbau üblicherweise brandschutztechnisch gekapselt ausgeführt würden. Dies sei Stand der Technik und stelle bei fachgerechter Planung und Ausführung kein Problem dar. Durch geeignete Bekleidungen könnten die geforderten Feuerwiderstandsdauern zuverlässig erreicht werden, sodass auch aus brandschutztechnischer Sicht kein eindeutiger Sicherheitsnachteil erkennbar sei. Vor diesem Hintergrund werde die Vorgabe der OIB-Richtlinie 2 von vielen Planern als schwer nachvollziehbar angesehen; ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn durch die Einschränkung ab mehr als sechs oberirdischen Geschoßen sei in der praktischen Anwendung nicht klar greifbar, während die technischen, konstruktiven und wirtschaftlichen Nachteile deutlich spürbar seien.

In der Praxis führe diese Regelung zu einer Vielzahl von Abweichungsanträgen, da die vorgegebenen Einschränkungen häufig nicht mit den technischen Möglichkeiten moderner Bauweisen übereinstimmten. Die dementsprechend zusätzlich notwendigen Verfahren würden einen erhöhten Zeitaufwand im Genehmigungsprozess verursachen und sowohl bei den planenden Stellen als auch bei den Behörden zu einer unnötigen Mehrbelastung führen. Aus Sicht der Planungspraxis wäre es daher zweckmäßig, derartige Fragestellungen bereits im Vorfeld auf Ebene der OIB-Gremien zu klären, um wiederkehrende Abweichungen zu vermeiden.
Große Zurückhaltung gegenüber Druckbelüftungsanlagen
In der Planungspraxis sorgt auch der Umgang mit Druckbelüftungsanlagen bei Gebäuden ohne zweiten Rettungsweg beziehungsweise zusätzlichen baulichen Fluchtweg für Diskussionsbedarf. In der Branche herrscht große Zurückhaltung gegenüber Druckbelüftungsanlagen, insbesondere aufgrund der damit verbundenen Kosten, des Installationsaufwandes sowie der laufenden Wartung. Um die verpflichtende Ausführung solcher Anlagen zu vermeiden, bietet die aktuelle Ausgabe der OIB-Richtlinie 2 samt Erläuterungen für Gebäude der Gebäudeklasse 5 in Tabelle 2b mehrere alternative Lösungsansätze an, die im Wesentlichen auf der Ausbildung von Schleusen oder geschützten Gangbereichen vor dem Stiegenhaus, in welche die Wohnungseingangstüren münden, beruhen.
In diesen Bereichen müssen die Türen mit brandfallgesteuerten Freilauftürschließern ausgestattet werden, um im Ereignisfall ein sicheres Schließen zu gewährleisten. Grundsätzlich ist dieser Ansatz für den Sachverständigen „nachvollziehbar und soll den Planern eine gewisse Flexibilität ermöglichen, um auch ohne Druckbelüftungsanlage ein ausreichend sicheres Stiegenhaus auszubilden“. In der praktischen Umsetzung würden sich jedoch erhebliche Probleme zeigen, die in den derzeitigen Regelungen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien: „Die technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser neuen Lösungsvarianten wurden offenbar nicht vollständig zu Ende gedacht. Bereits bei der Planung stellen sich zahlreiche Detailfragen, für die es derzeit keine einheitlichen oder klar geregelten Antworten gibt. So ist etwa unklar, wie die Freilauftürschließer im Brandfall angesteuert werden sollen.“ Offene Fragen beträfen unter anderem die Art der Auslösung, etwa über eine Sammelansteuerung, über Einzelauslösung mittels rauchempfindlicher Elemente im Türschließer oder über eine Anbindung an eine Brandmeldeanlage, die bei Objekten dieser Art grundsätzlich nicht erforderlich wäre.
Planerische Verantwortung auf Einzelfall verlagert
Zusätzliche Schwierigkeiten ergeben sich, wenn Wohnungstüren in Schleusenbereiche münden. In solchen Fällen müssen diese Schleusen im Brandfall ausreichend rauchfrei gehalten werden, was in der Praxis nur durch die Installation einer Brandrauchverdünnungsanlage mit einem dreißigfachen stündlichen Luftwechsel möglich ist. Dies fordert die Installation von Zu- und Fortluftventilatoren, Entrauchungsklappen in jeder Schleuse, eine zentrale Steuerung sowie gegebenenfalls eine Anbindung an eine Brandmeldeanlage. Bei einem Gebäudeklasse-5-Gebäude mit sechs bis sieben oberirdischen Geschoßen und beiderseitig angeordneten Gangbereichen an das Stiegenhaus verursacht das immense Kosten, die durch den Konzeptersteller im Zuge der Planung nicht bedacht werden.
Diese Zusammenhänge sind in den derzeitigen Vorgaben jedoch nicht eindeutig geregelt, wodurch die planerische Verantwortung weitgehend auf den Einzelfall verlagert wird. Dies führt dazu, dass viele dieser Fragen im Zuge von Genehmigungsverfahren mit den zuständigen Behörden geklärt werden müssen, obwohl dort ebenfalls keine verbindlichen Vorgaben vorliegen und weder die technische Umsetzbarkeit noch die Kosten solcher Alternativlösungen abgeschätzt werden können. Bereits die Ausstattung einer Wohnungseingangstür mit einem Freilauftürschließer verursacht Kosten in der Größenordnung von etwa tausend Euro pro Tür – plus laufender Wartungs- und Prüfkosten sowie organisatorischen Aufwands, etwa weil für Wartungsarbeiten Zutritt zu den Wohnungen erforderlich ist.
Regelungen im Vorfeld auf Praxistauglichkeit prüfen
Zusammenfassend wäre es aus Sicht der Planungspraxis wünschenswert, neue Vorschläge und Regelungen bereits im Vorfeld umfassend auf ihre Praxistauglichkeit zu prüfen. Dabei sollte nicht nur der sicherheitstechnische Nutzen, sondern auch die technische Umsetzbarkeit, der Wartungsaufwand und die tatsächlichen Kostenfolgen bewertet werden. Das Ziel sollte es sein, Lösungen zu schaffen, die sowohl ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten als auch wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll umsetzbar sind.
Martin Swoboda, Sachverständiger für Brandschutz beim TÜV Austria, erläutert zur Druckbelüftung: „Der Schutz rauchfreier Fluchtwege ist ein Kernelement des modernen Brandschutzes. In dichtbebauten Wohnanlagen kann natürlicher Rauchabzug baulich eingeschränkt sein. Maschinelle Rauchabzüge oder Druckbelüftungssysteme sind deshalb keine ‚Extras‘, sondern gewährleisten im Brandfall nutzbare Stiegenhäuser und schützen Bewohnerinnen, Bewohner und Einsatzkräfte.“ Gerade in Mehrparteienhäusern würden sie vulnerable Gruppen zusätzlich absichern. Brandschutz habe somit immer auch eine soziale Dimension. ■