Am 1. September 2024, ein Jahr nach seinem Hundert-Jahr-Jubiläum, trat die bislang umfassendste Reform des österreichischen Denkmalschutzrechts in Kraft. Die Novelle BGBl I 41/2024 richtete das Denkmalschutzgesetz DMSG, konkret „Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung“ BGBl 533/1923, in wesentlichen Bereichen neu aus. Dabei verfolgte der Gesetzgeber zwei Anliegen: den Schutz des kulturellen Erbes zu stärken und zugleich den Denkmalschutz stärker mit den Anforderungen einer zeitgemäßen Nutzung historischer Bausubstanz in Einklang zu bringen. Letzteres ist gerade im Hinblick auf energetische Maßnahmen im Gebäudebestand ein unumgänglicher und richtiger Ansatz.
Vom Verbot des Zerstörens zum Gebot des Erhaltens
§ 4 Abs. 1 DMSG normierte erstmals ausdrücklich eine Erhaltungspflicht. Eigentümer geschützter Denkmale sind nunmehr verpflichtet, diese in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, soweit dies dem bestehenden Baukonsens entspricht, für die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung erforderlich und im Hinblick auf die tatsächliche oder mögliche Ertragsfähigkeit beziehungsweise sonstige Verwertbarkeit angemessen ist.
Damit reagierte der Gesetzgeber insbesondere auf das „spekulative Verfallen-Lassen“, einem Abbruch durch Verfall in Form eines baubehördlichen Abbruchauftrags. Zugleich zieht er der Erhaltungspflicht klare Grenzen: Sie ist keine unbeschränkte Sanierungsverpflichtung. Entscheidend bleibt die wirtschaftliche Angemessenheit im konkreten Einzelfall. Positiv hervorzuheben ist, dass der Abwägung zwischen öffentlichem Erhaltungsinteresse und Eigentümerbelastung bereits im gesetzlichen Tatbestand Rechnung getragen wurde.
Klimaschutz trifft Denkmalschutz
Einen weiteren wichtigen Akzent setzt § 5 Abs. 2a Z. 5 DMSG. Bei der Entscheidung über Veränderungen eines Denkmals ist besonders zu berücksichtigen, ob beantragte Maßnahmen der ökologischen Nachhaltigkeit, insbesondere der Verbesserung der Energieeffizienz oder der nachhaltigen Energiegewinnung, dienen.
Photovoltaik, Wärmepumpen oder thermische Sanierungen genießen damit keinen automatischen Vorrang vor dem Denkmalschutz. Der Gesetzgeber erkennt sie aber ausdrücklich als legitime Interessen in der Abwägung an. Das ist ein wesentlicher Schritt: Die Erhaltung historischer Bausubstanz wird nicht länger losgelöst von Energiewende und Klimaschutz betrachtet, sondern beide öffentlichen Interessen miteinander in Einklang gebracht.
Die haftungsrechtliche Sonderregelung
Historische Gebäude, die sich durch eine über Generationen reichende Nutzung auszeichnen, entsprechen naturgemäß nicht in jeder Hinsicht den technischen Standards eines Neubaus. § 4a DMSG trägt der besonderen Realität historischer Gebäude in Form von „steileren Treppen, niedrigen Balustraden, Schwellen“ oder „schiefen Böden“ Rechnung.
Bei der Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen ist daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals ausdrücklich zu berücksichtigen und mit den jeweils geschützten Rechtsgütern abzuwägen. Einen „Haftungsfreibrief“ schafft die Bestimmung nicht. Sie verlangt vielmehr eine konkrete Interessenabwägung zwischen Ausmaß und Erkennbarkeit der Gefahr, Rang des gefährdeten Rechtsguts, zumutbaren Sicherungsmaßnahmen und öffentlichem Erhaltungsinteresse. Je offensichtlicher eine historische Besonderheit ist und je enger sie mit der geschützten Substanz zusammenhängt, desto stärker kann nach den Gesetzesmaterialien auch die Eigenverantwortung der Nutzer ins Gesicht fallen.
Denkmalschutz als dynamische Erhaltungsaufgabe
Ein Denkmal ist kein museal eingefrorener Zustand. Es ist historische Substanz, die bewahrt, genutzt und behutsam weiterentwickelt werden muss. Vorbildhaft in der Hinsicht ist etwa die Beletage des Leopoldinischen Trakts der Wiener Hofburg: In den Räumen, die einst Maria Theresia und ihr Gemahl Franz Stephan von Lothringen nutzten, befinden sich heute die Amts- und Repräsentationsräume des österreichischen Bundespräsidenten. Ein Gebäude so weiterzuentwickeln, dass es auch für kommende Generationen lebendig und nutzbar bleibt, und dabei seine historische Substanz zu bewahren ist Nachhaltigkeit in ihrer reinsten Form. Genau darin liegt die Stärke eines modernen Denkmalschutzes.
Was das MRG vom Denkmalschutzrecht lernen kann – auf den ersten Blick zwei völlig unterschiedliche Rechtsmaterien, dafür in ähnlichem Alter und beide in unmittelbarer Nachwirkung der Monarchie entstanden – und inwiefern dies mit der Achtung individueller verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte zusammenhängt, hören Sie am 19. September 2026 beim zwölften WIMT: www.wimt.at.

