In der Entscheidung Ro 2023/15/0011 des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 26. November 2024 ging es um die Frage, ob der Vorsteuerberichtigungszeitraum gemäß dem (außer Kraft getretenen) § 12 Abs. 10a UStG oder § 12 Abs. 10 UStG zur Anwendung kommt. Der entscheidende Punkt in dieser Rechtssache ist, dass die Liegenschaft zwar überwiegend unternehmerisch, jedoch zwei Wochen pro Jahr privat genutzt wurde. Dadurch stellte sich die Frage, welcher Vorsteuerberichtigungszeitraum auf die gemischt genutzte Liegenschaft anzuwenden ist. Die revisionswerbende Partei nahm einen Zeitraum von neun Jahren an, während das Finanzamt einen Zeitraum von 19 Jahren gemäß § 12 Abs. 10a UStG zugrunde legte.

Die revisionswerbende Partei kaufte ein Ferienhaus mit Tiefgaragenstellplatz und nahm es am 10. Dezember 2007 in Betrieb. Die gesamte im Kaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer wurde als Vorsteuer geltend gemacht und vom Finanzamt anerkannt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) vertrat die Ansicht, dass von Beginn an eine gemischte Nutzung des Ferienhauses beabsichtigt gewesen sei. Im vorliegenden Fall gab es eine unstrittige Privatnutzung von zwei Wochen jährlich zwischen 2008 bis 2014. Das BFG sah in diesem Sachverhalt die Konsequenz, dass § 12 Abs. 10a UStG als lex specialis zur Anwendung kommt. Die Voraussetzungen für die Anwendung sind die gemischte Nutzung, eine vollständige Unternehmenszuordnung und die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Daher entschied das BFG, dass § 12 Abs. 10a UStG in diesem Fall anwendbar ist, da alle Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb ein Berichtigungszeitraum von 19 Jahren anzuwenden ist.

Rechtliche Bewertung durch
den VwGH

Ein zentraler Bezugspunkt für die rechtliche Beurteilung des VwGH ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-269/00 Seeling vom 8. Mai 2003. Darin wurde klargestellt, dass die private Nutzung eines Gebäudeteils, der vollständig dem Unternehmen zugeordnet ist, als steuerpflichtiger Eigenverbrauch gilt. Dies bedeutet, dass der Unternehmer auch für den privat genutzten Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Zwar wurde § 12 Abs. 10a UStG durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 aufgehoben, jedoch bleibt er aufgrund § 28 Abs. 38 Z. 2 2. Satz UStG weiterhin anwendbar für Grundstücke, die vor dem 1. April 2012 erstmals dem Unternehmen als Anlagevermögen zugeordnet oder zur Vermietung genutzt wurden. Vor diesem Hintergrund prüfte der Verwaltungsgerichtshof die konkreten Umstände des Falles. 2007 wurde das Ferienhaus ausschließlich unternehmerisch genutzt, sodass keine Eigenverbrauchsbesteuerung erforderlich war. Auch ein anteiliger Vorsteuerausschluss war nicht gegeben. Die Liegenschaft wurde vollständig dem Unternehmensbereich zugeordnet, was den vollen Vorsteuerabzug rechtfertigte. In den Folgejahren von 2008 bis 2014 erfolgte jedoch eine regelmäßige private Nutzung von zwei Wochen jährlich. Damit lagen alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 12 Abs. 10a UStG vor.

Der 2016 erfolgte steuerfreie Verkauf der Liegenschaft löste eine Vorsteuerberichtigung aus. Diese war jedoch entgegen der ursprünglichen Annahme der Partei nicht mit einem Zehntel, sondern mit elf Zwanzigstel der ursprünglich geltend gemachten Vorsteuer zu berechnen.

Conclusio

Die Entscheidung bestätigt die Anwendung des (außer Kraft getretenen) § 12 Abs. 10a UStG in Verbindung mit § 28 Abs. 38 Z. 2 UStG bei gemischt genutzten Grundstücken, die vor dem 1. April 2012 dem Unternehmen zugeordnet wurden und für welche die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges bestand. Eine teilweise private Nutzung von umsatzsteuerpflichtig vermieteten Ferienhäusern bringt in diesem Fall daher die Verlängerung des Berichtigungszeitraumes mit sich. Ein Umstand, der bei einer geplanten Veräußerung zu bedenken ist.