Wohnhausanlage – Namensschilder bei Gegensprechanlage

Datenschutz
19.11.2018

 
Müssen künftig alle Vermieter bzw. Hausverwaltungen Namensschilder bei Wohnhausanlagen gegen pseudonymisierte Nummern austauschen? Text: Mag. Ursula Illibauer im Auftrag des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
Die Mieter ­haben nach wie vor die ­Möglichkeit, selbst das Schild gegen ein Namensschild ein­zutauschen.
Die Mieter ­haben nach wie vor die ­Möglichkeit, selbst das Schild gegen ein Namensschild ein­zutauschen.

Bei Gemeindewohnungen in Wien werden aufgrund einer Datenschutz-Beschwerde eines Mieters, dessen Namensschild an der Türklingel bei der Gegensprechanlage ausgewiesen wurde, alle Klingelschilder gegen Türnummern ausgetauscht. Diese Entscheidung wurde von der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Wien getroffen. Eine Entscheidung der Datenschutzbehörde selbst ist offenbar nicht getroffen beziehungsweise gar verlangt worden (so im Ö1 Mittagsjournal vom 12. Oktober).
Datenschutz gibt es nicht erst seit dem 25. Mai 2018, auch zuvor bestanden schon (strenge) datenschutzrechtliche Regelungen in Österreich. Namensschilder bei Türen wurden teilweise aufgrund von ausdrücklichen Einwilligungen (Ankreuzmöglichkeit beim Mietvertrag / separate Unterschrift), schlüssigen Einwilligungen oder auch aufgrund von „berechtigten Interessen“ angebracht. Auch mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat sich hier keine Änderung ergeben. Das heißt: Sofern nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen, ist es nach wie vor möglich, mit berechtigten Interessen des Datenschutz-Verantwortlichen oder von Dritten zu argumentieren. Auch Einwilligungen (ausdrücklich oder schlüssig) sind nach wie vor zulässig. Es liegt noch keine anderslautende Entscheidung der Datenschutzbehörde vor. „Berechtigte Interessen“ könnten im Fall Türschilder mit verschiedenen Beispielen argumentiert werden, zum Beispiel Einsatzfahrzeuge müssen rasch und oftmals in akuten Notsituationen Wohnungen auch mit möglicherweise schlechterer Adressbeschreibung aufsuchen; Post- oder Paketzusteller erhalten fehlerhafte Adressen, etc. Es kommt nach der DSGVO darauf an, was Personen vernünftigerweise erwarten können. Im Rahmen eines Mietvertrags- aber auch Verwaltervertragsverhältnisses wird üblicherweise auch bisher davon ausgegangen worden sein, dass Namen der Bewohner auch bei Türschildern oder Klingelanlagen angebracht werden. Nach der Gewerbeordnung müssen Gewerbetreibende sogar zur äußeren Kennzeichnung der Betriebsstätte den Namen anführen. 
Es wäre aber möglich, dass sich eine betroffene Person an den Verantwortlichen wendet und einen Widerruf ihrer Einwilligung oder einen Widerspruch wegen „höherwertiger“ Interessen einlegt, das heißt, verlangt, dass die Daten nicht (mehr) offengelegt werden. Das ist offensichtlich im Fall der Gemeindewohnungen passiert. Der Betreiber hat sich daher nun dazu entschlossen, eine einheitliche Lösung zu finden und sich für diesen Weg entschieden. Die Mieter haben laut Presseberichten nach wie vor die Möglichkeit, selbst das Schild gegen ein Namensschild einzutauschen. Diese Lösung ist risikolos, jedoch nicht die einzig gangbare. Wer sich nicht mit Interessenabwägungen („berechtigte Interessen“) befassen und auf Nummer sicher gehen will, kann sich auch bei Mietvertragsabschlüssen bestätigen lassen, was am Klingelschild ausgewiesen sein soll (separates Kästchen im Mietvertrag). Möglich wäre auch, die Mieter / Eigentümer anzuschreiben und um Einwilligung („bis zum…“) zu ersuchen – wenn diese bis zum Stichtag nicht erhalten wird, sollte das Türschild aber abmontiert werden (Schweigen gilt nicht als Einwilligung).