Laut neuem Kärntner Baurecht sind bereits seit 1. Oktober 2012 in Neubauten Rauchwarnmelder anzubringen. Bis 30. Juni 2013 müssen nun auch bestehende Wohnungen entsprechend ausgerüstet sein. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss in jedem Aufenthaltsraum (Wohnraum) sowie im Fluchtweg (Flur) ein Rauchwarnmelder an der Decke angebracht werden. Ausgenommen sind die Küche (hier würden zu oft Fehl­alarme entstehen), Abstellräume und Sanitärräume. In Wohnküchen (kombinierte, offene Küche mit Wohnzimmer) ist aber ein Rauchwarnmelder zu montieren – im Wohnbereich, möglichst weit entfernt vom Kochbereich. 

Installationspflicht für Bauwerber
Die Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern ist eine Vorschreibung der Kärntner Bauvorschriften. Somit trifft die Installationspflicht den Bauwerber, also den Adressat des Baubescheides oder dessen Rechts­nach­folger. Im Allgemeinen ist dies der Gebäudeeigentümer und nicht der Mieter bzw. Nutzungsberechtigte einer Wohnung. In Stiegenhäusern von Mehrparteienhäusern besteht keine Verpflichtung zur Installation von Rauchwarn­meldern. 

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Rauchwarnmelder, umgangssprachlich auch Heimrauchmelder genannt, sind in der Regel batteriebetriebene, technische Geräte, die gefahrbringenden Rauch erkennen und zur Alarmierung von anwesenden Personen ein deutliches, lautes Alarmierungssignal aussenden.