„Provisionsfrei“ bei Inseraten vermeiden

12.04.2013

Der Fachverband informiert seine Mitglieder über die empfohlene Vorgangsweise bei Provisionshinweisen in Immobilieninseraten.

Jegliche Formulierung, die das Schlagwort „provisionsfrei“ in das richtige wirtschaftliche Licht rückt, ist geeignet, die Irreführungseigenschaft zu beseitigen.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ergänzend zu unserer Mitgliederinformation in der OIZ Nr. 10/2012 zum Thema „Standesregeln und provisionsfreies Anbieten“ haben wir eine Vielzahl an Anfragen erhalten, vor allem wurden wir um Lösungsvorschläge ersucht.

Vorab möchten wir ausdrücklich festhalten, dass es grundsätzlich nicht erforderlich ist, die Provisionspflicht beziehungsweise Höchstprovision in einem Immobilieninserat (unabhängig ob Print- oder Onlinebereich) anzugeben. Achtung: Betreibt ein Immobilienmakler eine eigene Homepage, dann ist er aber sehr wohl verpflichtet, auf seiner Homepage ganz allgemein auf die Höchstprovision hinzuweisen (beispielsweise in Form von AGB, Nebenkostenübersicht etc.).

Uns ist auch die Problematik bewusst, dass bei Inseraten im Onlinebereich oft vom Immobilienmakler die Provision gar nicht absichtlich angegeben wird, sondern von Immobilienplattformen aus der Maklersoftware übernommen und automatisch auf der Plattform angegeben wird. Dazu wird es Mitte April ein Gespräch mit Softwareanbietern bzw. Plattformen geben, um Standards und damit eine einheitliche Darstellung zu schaffen.

In der Praxis geben viele Immobilienmakler die Höchstprovision im Online-Inserat an. Problematisch wird es dann, wenn gleichzeitig mit dem Begriff „provisionsfrei“ ohne nähere Erläuterung geworben wird und man somit dem unerfahrenen Käufer fälschlich suggerieren könnte, das Objekt sei somit billiger, als wenn es vom Mitbewerber, der nicht so vorgeht, angeboten wird. Allein die Verwendung des Wortes „frei“ in Verbindung mit „Provision“ spiegelt dem unbefangenen Betrachter einen Vorteil vor, der in dieser Form ja meistens nicht besteht. Dies kann als irreführend und sittenwidrig angesehen werden, sollte es von einem Konkurrenten oder vor allem von Konsumentenschützern aufgegriffen werden.

Jegliche Formulierung, die das Schlagwort „provisionsfrei“ in das richtige wirtschaftliche Licht rückt, ist geeignet, die Irreführungseigenschaft zu beseitigen. Es sollte offengelegt werden, dass die Tätigkeit des Maklers, die ja niemals „kostenfrei ist bzw. sein kann“ sich in irgendeiner Form in der Abwicklung des Geschäftes widerspiegelt und in irgendeiner Form bezahlt werden muss. Dieser Hinweis muss unübersehbar und unverwechselbar sein und darauf hinweisen, wer die Provision bezahlt, zum Beispiel: „Provision bezahlt der Verkäufer“.

Wir ersuchen Sie daher höflichst, in der Bewerbung den Begriff „provisionsfrei“ zu vermeiden und konkrete Angaben darüber zu machen, wer die Provision zahlt. Dies gilt insbesondere auch für die Bauträger: Ein Bauträger ist nicht berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu verlangen, und sollte daher den Begriff „provisionsfrei“ in seinem Marketing nicht verwenden. Wir bitten Sie zum Beispiel den Begriff „direkt vom Bauträger“ zu verwenden, wenn die Vergabe direkt vom Errichter erfolgt. Wenn die Vergabe durch einen Immobilienmakler als Partner des Bauträgers erfolgt, sollte auch hier eine Formulierung wie „Keine Käuferprovision“, „Provision bezahlt der Bauträger“ oder nur „Provision bezahlt der Bauträger“ angeführt werden. 

Diese Vorgangsweise soll einen fairen Wettbewerb sichern und für den Kunden mehr Transparenz bringen. Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung!
 

Ergänzend weisen wir ausdrücklich auf die Bestimmungen in den Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler hin:
Es widerspricht den Regeln redlicher Berufsausübung, einem Kunden besondere lauterkeitswidrige Maklervertragsbedingungen (zum Beispiel niedrigere Provisionen, Zusage von Provisionsfreiheit und dergleichen) in Aussicht zu stellen, um zu bewirken, dass dieser den aufrechten Auftrag eines anderen Berufskollegen beendet.

Die Immobilienmakler verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie, die Durchführung von Vermittlungen anbieten, ohne den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass das Entgelt des Maklers für seine Tätigkeit im Kaufpreis enthalten ist, oder sonst zu Unrecht mit der Unentgeltlichkeit (Provisionsfreiheit) seiner Vermittlungstätigkeit für ein zur Vermittlung übernommenes Objekt werben oder eine Vermittlung zu Bedingungen (insbesondere hinsichtlich der Höhe der Provisionen oder sonstigen Vergütungen) anbieten oder durchführen, die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen. 

Die Berufsgruppensprecher für Immobilienmakler
Michael Pisecky und Arno Wimmer

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