Investitionskontrollgesetz: Neue Genehmigungspflicht für Direktinvestitionen in Österreich

Steuertipps
10.11.2020

 
Das Investitionskontrollgesetz erfasst auch Investitionen in Grundstücke und Immobilien. Beim Thema Genehmigungspflicht gibt es derzeit allerdings noch beträchtliche Unklarheiten. Die Experten von TPA wissen mehr.
Mit dem neuen Investitionskontrollgesetz solle Direktinvestitionen aus Drittstaaten kontrolliert werden. Es umfasst auch Investitionen in Grundstücke und Immobilien.
Mit dem neuen Investitionskontrollgesetz solle Direktinvestitionen aus Drittstaaten kontrolliert werden. Es umfasst auch Investitionen in Grundstücke und Immobilien.

Mit 25. Juli 2020 ist das Investitionskontrollgesetz (InvKG) in Kraft getretenen, das die EU-Verordnung 2019/452 („FDI-Screening-Verordnung“) umsetzt. Ziel des InvKG ist es, Direktinvestitionen aus Drittstaaten zu kontrollieren, die aufgrund ihres Charakters oder ihrer Intention eine mögliche Bedrohung für die Sicherheit oder öffentliche Ordnung in Österreich darstellen können.

Systemrelevante Unternehmen im Fokus

Hauptaugenmerk wird auf systemrelevante Unternehmen mit Sitz oder Ort der Hauptverwaltung in Österreich gelegt, die in besonders sensiblen Bereichen (zB Verteidigungsgüter, Betreiben kritischer Energie-  oder digitaler Infrastruktur, Wasser) oder im Bereich kritischer Infrastrukturen oder Technologien (zB Energie- oder Lebensmittelversorgung, Finanzen, künstliche Intelligenz) tätig sind. Im Bereich der kritischen Infrastrukturen werden auch Investitionen in Grundstücke und Immobilien erfasst, die für die Nutzung solch kritischer Infrastrukturen von Bedeutung sind.

Genehmigungspflichtige Investitionen

Genehmigungspflichtig sind „ausländische Direktinvestitionen“, wenn das Zielunternehmen in einem der in der Anlage zum InvKG genannten Bereiche agiert, ein Mindestanteil an Stimmrechten erreicht bzw überschritten oder ein beherrschender Einfluss erreicht wird und keine unionsrechtliche oder völkerrechtliche Regelung der Genehmigungspflicht entgegensteht. Dabei sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Stimmrechte mehrerer ausländischer Personen kumuliert zu betrachten (zB Doppelstock-Strukturen) und Syndikatsverträge zu berücksichtigen. Erfasst sind nicht nur Share Deals sondern auch der Erwerb von wesentlichen Vermögensbestandteilen, wenn dadurch ein beherrschender Einfluss gewonnen wird. Keiner Genehmigungspflicht unterliegen ausländische Direktinvestitionen in Kleinstunternehmen einschließlich Start Ups mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter zwei Millionen Euro.

„Ausländisch“ ist eine Investition, wenn zumindest einer der Erwerber eine natürliche oder juristische Person ist, die weder Unions- noch Staatsbürger eines EWR-Staates oder der Schweiz ist bzw. deren Sitz oder Hauptverwaltung außerhalb der genannten Gebiete liegt. Auch Fonds ohne eigene unternehmerische Tätigkeit sind „ausländische Personen“ iSd InvKG.

In den besonders sensiblen Bereichen betragen die für die Genehmigungspflicht maßgeblichen Stimmrechtsanteile 10%, 25% und 50%. In allen anderen Fällen (so auch für Investitionen in Immobilien) beträgt die genehmigungspflichtige Schwelle 25% bzw 50% der Stimmrechtsanteile. Folglich ist nicht jede neuerliche Erhöhung zu genehmigen, sondern erst wieder, wenn die nächste Stufe erreicht wird.

Unklare Definition der Prüfkriterien

Nicht klar definiert ist, wovon die Genehmigung abhängt. Laut Gesetz kommt es darauf an, ob die Investition zu einer „Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ im Sinne von Art 52 und Art 65 AEUV führen kann. Zusätzlich ist zu berücksichtigten, ob es sich beim Investor um ein staatliches oder staatsnahes Unternehmen handelt, ob das Unternehmen oder leitende Personen schon in kritische Aktivitäten in einem EU-Land verwickelt waren oder ein erhebliches Risiko illegaler Aktivität besteht. Außerdem sind die in der Anlage zum InvKG aufgezählten sensiblen Bereiche recht unbestimmt und zumindest in Teil 2 der Anlage nicht abschließend.

Verpflichtung zur Antragstellung

Grundsätzlich ist der Erwerber zur Antragstellung verpflichtet, zuständig für die Genehmigung ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Das Zielunternehmen wird nur subsidiär antragspflichtig, wenn ihm ein beabsichtigter Vorgang bekannt ist und ihm keine Informationen bezüglich eines Genehmigungsantrages zukommen. Der Antrag ist unverzüglich nach Abschluss des Rechtsgeschäftes (Signing) zu stellen. Ansonsten ist das Rechtsgeschäft unwirksam.

Alternativ kann vor Durchführung der geplanten Transaktion eine Unbedenklichkeitsbescheinigung angefordert werden. In der Folge ist entweder mit Bescheid eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen oder es erfolgt die Mitteilung, dass der Antrag als Genehmigungsantrag behandelt wird.

Wird ein genehmigungspflichtiges Geschäft ohne Genehmigung durchgeführt, drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Darüber hinaus sieht das Gesetz bei Verstößen Verwaltungsstrafen bis zu 40.000 EUR vor.

Strafen im Vorfeld vermeiden

Derzeit ist es noch schwierig einzuschätzen, ob eine Genehmigungspflicht vorliegt. Gleichzeitig drohen hohe Strafen für Vergehen. Es kann daher sinnvoll sein, vor Signing eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen, um etwaigen strafrechtlichen Folgen zu entgehen.