Fällig am 5. des laufenden Monats

23.07.2013

 
Am 16. März 2013 trat das neue Zahlungsverzugsgesetz in Kraft. Die Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH informiert über die Auswirkungen auf die Mietzinsfälligkeit.

Das neue Zahlungsverzugsgesetz gilt auch für alte Mietverträge hinsichtlich jener Mietzinszahlungen, die erst ab dem 16. März 2013 fällig werden. Bezüglich der Folgen der gesetzlichen Änderungen unterscheidet man zwischen Mietverhältnissen, die in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fallen, und Mietverhältnissen, die vom MRG gänzlich oder zum Teil ausgenommen sind. Gänzlich vom MRG ausgenommen sind beispielsweise maximal sechs Monate laufende Geschäftslokalmieten, zum Teil ausgenommen sind etwa Mietobjekte in Gebäuden, die nach dem Zweiten Weltkrieg errichtet wurden.

Mietvertrag fällt in den MRG-Vollanwendungsbereich
Im Gesetz wurde eine den Mieter begünstigende, zwingende Regelung bezüglich der Fälligkeit der Mietenzahlung geschaffen. Der Mietzins für den laufenden Monat ist nun frühestens am 5. des Monats fällig. Eine spätere Fälligkeit kann vertraglich vereinbart werden, eine frühere Fälligkeit ist hingegen gesetzwidrig. Zudem ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein Bankkonto bekannt zu geben, damit der Mieter die Mietenzahlungen mittels Überweisung leisten kann.

Mietvertrag fällt nicht in den MRG-Vollanwendungsbereich
Das Gesetz sieht nun vor, dass der Mietzins am 5. des laufenden Monats fällig ist. Allerdings kann vertraglich auch eine frühere Fälligkeit vereinbart werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein Bankkonto bekanntzugeben. Stimmt der Vermieter der Mietzinszahlung durch Banküberweisung nicht zu (was nur in Ausnahmefällen vorkommen wird, z. B. wenn der Vermieter seinen Mieter loswerden will) muss der Mieter die Mietzahlung persönlich oder mittels Boten dem Vermieter spätestens bis zum Fälligkeitstag überbringen.

Mieter trägt weiterhin das Überweisungsrisiko
Für jeden Mietvertrag gilt: Bei einem privaten Mieter (Konsument) reicht es, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag getätigt wird. Der Geschäftsraummieter (Unternehmer) muss hingegen die Überweisung so rechtzeitig vornehmen, dass die Miete am Fälligkeitstag auf dem Konto des Vermieters valu­tamäßig gutgeschrieben wird. Wie bisher gilt: Der Mieter trägt das Überweisungsrisiko. Geht die Mietzinszahlung am Überweisungsweg verloren, muss der Mieter die Zahlung nochmals tätigen. Außer der Mieter kann beweisen, dass die Überweisung aufgrund eines Fehlers bei der Empfängerbank nicht auf dem Vermieterkonto gelandet ist.