Erleichterungen für Immobilienkäufe ab 1. April 2024

Finanzierung
18.03.2024

Von: Redaktion OIZ
Die Befreiung von Grundbuch- und Pfandeintragungsgebühr bei privaten Immobilienkäufen bedeutet eine Ersparnis von bis zu 11.500 Euro.

Mann mit Brille in Interviewsituation
Gerald Gollenz, Fachverbandsobmann der Immobilien- und Vermögenstreuhänder: „Damit nimmt das Baukonjunkturpaket der Bundesregierung Fahrt auf. Unsere Intervention hat sich gelohnt.“

„Die Befreiung von Grundbuch- und Pfandeintragungsgebühr für private Immobilienkäufe gilt nunmehr ab dem 1. April 2024“, zeigt sich Gerald Gollenz, Obmann des Fachverbandes Immobilien in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), erfreut. „Das ist eine wesentliche Erleichterung für den Kauf des Eigenheimes. „Durch den Wegfall dieser Nebengebühren ersparen sich private Immobilienkäufer beim Erwerb des ersten Eigenheimes zur Eigennutzung künftig Ausgaben von bis zu 11.500 Euro. Bis jetzt haben viele potenzielle Käufer zugewartet oder sogar ihre Kaufanbote zurückgezogen. Der Markt stand still. Nun herrscht Klarheit. Damit nimmt das Baukonjunkturpaket der Bundesregierung Fahrt auf. Unsere Intervention hat sich gelohnt“, sagt der Branchensprecher der heimischen Immobilienwirtschaft. Und weiter: „Durch diese Erleichterung erfahren künftige Ersteigentümer und der Immobilienmarkt in Österreich jene Hilfestellung, die sie gerade jetzt dringend brauchen.“

Die Befreiung von Grundbuch- und Pfandeintragungsgebühr gilt nur bei Schaffung eines Hauptwohnsitzes und bis zu einem Kaufpreis in Höhen von 500.000 Euro. Dieser Freibetrag entfällt bei einem Kaufpreis ab 2.000.000 Euro. Die Nebengebührenbefreiung ist jedoch auf zwei Jahre befristet, sie endet mit 30. Juni 2026. Nicht davon erfasst sein sollen vererbte oder geschenkte Immobilien.

Verbindliche Kaufanbote ab sofort möglich

Wichtig zu wissen ist laut Gollenz, dass verbindliche Kaufanbote schon jetzt gelegt werden können. „Wenn der Vertragsabschluss mit 1. April 2024 und der Eintragungsantrag bei Gericht ab 1. Juli 2024 im Anbot festgelegt werden, kommen Käuferinnen und Käufer bei Begründung des Hauptwohnsitzes in der Immobilie zur Gänze bei der Befreiung zum Zug. Unsere Maklerinnen und Makler werden hier auf die richtige Umsetzung besonderen Wert legen“, hält er fest.

Unterzeichnung eines Hauskaufvertrags
Die Befreiung von Grundbuch- und Pfandeintragungsgebühr gilt bei Schaffung eines Hauptwohnsitzes und bis zu einem Kaufpreis in der Höhe von 500.000 Euro.

Zudem beschloss der Finanzausschuss des Parlaments am 14. März 2024 folgende Maßnahmen: Die Ausweitung des dreifachen Satzes für Abschreibungen wegen Abnutzung (AfA) für Wohngebäude, die bis zum 31. Dezember 2026 fertig gestellt werden, auf drei Jahre mit einem Satz von 4,5 Prozent unter bestimmten klimafreundlichen Voraussetzungen.Auch soll ein zeitlich befristeter „Öko-Zuschlag“ in der Höhe von 15 Prozent für klimafreundliche Sanierungsmaßnahmen von vermieteten Wohngebäuden kommen. Gollenz: „Die Erhöhung der Abschreibung sowie der 15-prozentige Sanierungsbonus für Vermieter von Wohngebäuden zur thermischen Sanierung oder den Heizungstausch stellen einen Investitionsbonus dar, der ebenfalls Erleichterungen bedeutet und begrüßt wird.“

Bundesländer sollen bei günstigen Darlehen gewerbliche Bauträger einbeziehen

Auch soll es den Bundesländern im Zuge des Wohnraum- und Bauoffensivepakets der Bundesregierung ermöglicht werden, zusätzliche Darlehen für Zwecke der Wohnbauförderung im Volumen von 500 Millionen Euro aufzunehmen. Diese Mittel sollen für Wohnbauförderungsdarlehen der Länder in den Jahren 2024 und 2025 von maximal 200.000 Euro und einer Förderlaufzeit von zumindest 25 Jahren mit einem maximalen Zinssatz von 1,5 Prozent pro Jahr zweckgebunden sein.

„Diese geförderten Darlehen der Länder von bis zu 200.000 Euro für 2024 und 2025 mit einem maximalen Darlehenszinssatz von 1,5 Prozent sollten aber auch für gewerbliche Bauträger zur Verfügung stehen. Hier sind die Bundesländer gefordert, auch unsere KMUs, die seit Jahren Wohnbau in den Ländern stemmen, einzubeziehen. Denn ohne gewerblichen Wohnbau geht es schließlich nicht“, so Fachverbandsobmann Gollenz abschließend.