Die mietrechtlichen Richtwerte

28.07.2014

 
Für die Neuvermietung der „mietrechtlichen Normwohnung" (§ 2 RichtWG).

Die Richtwerte für die Neuvermietung von Wohnungen, die unter das Richtwertsystem fallen (eingeführt mit 1.?3.?1994 durch das 3. WÄG, § 16 Abs. 2–4 MRG i. V. M. mit dem Richt­wertgesetz), wurden durch Verordnungen des Bundes­ministers für Justiz erstmals mit Wirkung ab 1.?3.?1994 pro Bundesland je m² Nutzfläche und Monat für die „mietrecht­liche Norm­wohnung" festgesetzt: ausgehend vom VPI 1986 bei der erstmaligen Freisetzung (Dezemberindex des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Ausgangs­index Dezember 1993). Die neuen Richtwerte gelten jeweils für die Neuvermietungen ab dem übernächsten Monatsersten nach Verlautbarung des Dezember­index durch die Statistik Austria (mietrechtliches Wirksam­werden). Bei bestehenden Richtwertmiet­ver­trägen kann die Wertanpassung unter Einhaltung der 14-tägigen Ver­­ständi­gungs­­­frist frühestens ab dem auf das mietrechtliche Wirk­sam­werden folgenden Zinstermin geltend gemacht werden. 

Merkmale der „mietrechtlichen Norm­wohnung":

Nutzfläche: 30–130m²

Zustand der Wohnung: brauchbar

Räume/Ausstattung: Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klo­sett, Baderaum oder Badenische (zeitgemäßer Standard), Etagen­­heizung oder gleichwertige stationäre Heizung (=Kate­­­gorie A).

Gebäude/Lage: Ordnungsgemäßer Erhaltungszustand/ Liegen­schaft in durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung); in „Gründerzeitvierteln" (überwiegender Gebäudebestand mit Sub­stan­­dard­­woh­nungen zwischen 1870 und 1917 errichtet) höchstens durch­­­schnittliche Lage.

Kriterien für Zuschläge/Abstriche vom Richtwert: § 16 Abs. 2–4 MRG.

Beiratsempfehlungen für Abstriche vom Richtwert bei Kat. B oder C:

Kärnten:Kat. B: –25?%;

Salzburg und Wien: Kat. B: –25?%, Kat. C: –50?%.