Die mietrechtlichen Richtwerte
Für die Neuvermietung der „mietrechtlichen Normwohnung" (§ 2 RichtWG).

Die Richtwerte für die Neuvermietung von Wohnungen, die unter das Richtwertsystem fallen (eingeführt mit 1.?3.?1994 durch das 3. WÄG, § 16 Abs. 2–4 MRG i. V. M. mit dem Richtwertgesetz), wurden durch Verordnungen des Bundesministers für Justiz erstmals mit Wirkung ab 1.?3.?1994 pro Bundesland je m² Nutzfläche und Monat für die „mietrechtliche Normwohnung“ festgesetzt: ausgehend vom VPI 1986 bei der erstmaligen Freisetzung (Dezemberindex des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Ausgangsindex Dezember 1993). Die neuen Richtwerte gelten jeweils für die Neuvermietungen ab dem übernächsten Monatsersten nach Verlautbarung des Dezemberindex durch die Statistik Austria (mietrechtliches Wirksamwerden). Bei bestehenden Richtwertmietverträgen kann die Wertanpassung unter Einhaltung der 14-tägigen Verständigungsfrist frühestens ab dem auf das mietrechtliche Wirksamwerden folgenden Zinstermin geltend gemacht werden.
Merkmale der „mietrechtlichen Normwohnung“:
Nutzfläche: 30–130m²
Zustand der Wohnung: brauchbar
Räume/Ausstattung: Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett, Baderaum oder Badenische (zeitgemäßer Standard), Etagenheizung oder gleichwertige stationäre Heizung (=Kategorie A).
Gebäude/Lage: Ordnungsgemäßer Erhaltungszustand/ Liegenschaft in durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung); in „Gründerzeitvierteln“ (überwiegender Gebäudebestand mit Substandardwohnungen zwischen 1870 und 1917 errichtet) höchstens durchschnittliche Lage.
Kriterien für Zuschläge/Abstriche vom Richtwert: § 16 Abs. 2–4 MRG.
Beiratsempfehlungen für Abstriche vom Richtwert bei Kat. B oder C:
Kärnten:Kat. B: –25?%;
Salzburg und Wien: Kat. B: –25?%, Kat. C: –50?%.