Die Richtwerte für die Neuvermietung von Wohnungen, die unter das Richtwertsystem fallen (eingeführt mit 1. 3. 1994 durch das 3. WÄG, § 16 Abs. 2–4 MRG i. V. M. mit dem Richt­wertgesetz), wurden durch Verordnungen des Bundes­ministers für Justiz erstmals mit Wirkung ab 1. 3. 1994 pro Bundesland je m² Nutzfläche und Monat für die „mietrecht­liche Norm­wohnung“ festgesetzt.
 

Ausgehend vom VPI 1986 bei der erstmaligen Freisetzung (Dezemberindex des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Ausgangs­index Dezember 1993). Die neuen Richtwerte gelten jeweils für die Neuvermietungen ab dem übernächsten Monatsersten nach Verlautbarung des Dezember­index durch die Statistik Austria (mietrechtliches Wirksam­werden). Bei bestehenden Richtwertmiet­ver­trägen kann die Wertanpassung unter Einhaltung der 14-tägigen Ver­­ständi­gungs­­­frist frühestens ab dem auf das mietrechtliche Wirk­sam­werden folgenden Zinstermin geltend gemacht werden.
 

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Merkmale der „mietrechtlichen Norm­wohnung“:

Nutzfläche: 30–130 m2
Zustand der Wohnung: brauchbar
Räume / Ausstattung: Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klo­sett, Baderaum oder Badenische (zeitgemäßer Standard), Etagen­­heizung oder gleichwertige stationäre Heizung (= Kate­­­gorie A).

Gebäude / Lage: Ordnungsgemäßer Erhaltungszustand / Liegen­schaft in durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung); in „Grün­derzeit-vierteln“ (überwiegender Gebäudebestand mit Sub­stan­­dard­­woh­nungen zwischen 1870 und 1917 errichtet) höchstens durch­­­schnittliche Lage.

Kriterien für Zuschläge / Abstriche vom Richtwert:
§ 16 Abs. 2–4 MRG
Beiratsempfehlungen für Abstriche vom Richtwert 
bei Kat. B oder C: Kärnten: Kat. B: –25 %
Salzburg und Wien: Kat. B: –25 %, Kat. C: –50 %.

Mietrechtliche Richtwerte.pdf (80 KB)