Betriebskostenabrechnung im Wohnungseigentum

Hausverwaltung
06.06.2019

 
Die Kärntner Immobilienverwalter erinnern daran, dass bis 30. Juni jedem Wohnungseigentümer die Betriebskostenabrechnung vorzulegen ist.
Paul Perkonig, Fachgruppenobmann der Kärntner Immobilientreuhänder: „Auf Verlangen ist den Wohnungseigentümern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren, und sind Kopien der Belege gegen Kostenersatz anzufertigen.“
Paul Perkonig, Fachgruppenobmann der Kärntner Immobilientreuhänder: „Auf Verlangen ist den Wohnungseigentümern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren, und sind Kopien der Belege gegen Kostenersatz anzufertigen.“

Die Betriebskostenabrechnung nach § 34 WEG und gegebenenfalls die Heiz-und Warmwasser-Kostenabrechnung hat an die Anschrift des Wohnungseigentümers zu erfolgen, ein Anschlag im Haus ist nicht erforderlich. Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode, also bis 30. Juni, jedem Wohnungseigentümer zu übermitteln. Als Abrechnungsperiode gilt das Kalenderjahr. Abweichungen können entweder durch schriftliche Vereinbarung aller Wohnungseigentümer oder auf Antrag eines Wohnungseigentümers aus wichtigen Gründen durch das Gericht festgesetzt werden. Der Fachgruppenobmann der Kärntner Immobilientreuhänder, Paul Perkonig, weist hin: „Auf Verlangen ist den Wohnungseigentümern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren, und sind Kopien der Belege gegen Kostenersatz anzufertigen.“ Fehlbeträge zu Lasten eines Wohnungseigentümers hat dieser innerhalb von zwei Monaten ab der Rechnungslegung nachzuzahlen. Ein sich aus der Abrechnung zugunsten eines Wohnungseigentümers ergebender Überschussbetrag ist auf dessen künftige Vorauszahlung auf die Aufwendungen für die Liegenschaft gutzuschreiben. Überschüsse aus der Abrechnung einfach der Rücklage zuzuordnen entspricht nicht dem Gesetz, sofern keine Vereinbarung dafür vorliegt. Die Immobilienverwalter beraten gerne.

Details zur Betriebskostenabrechnung

• Die Abrechnung hat sich auf alle Aufwendungen und Erträge der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft zu beziehen.

• Detaillierte Aufschlüsselung aller Einnahmen-und Ausgabenposten.

• Anspruch auf Rechnungslegung verjährt in drei Jahren, berechnet ab dem Ende der Abrechnungsfrist.

• Die Kosten tragen alle Miteigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen.