Änderungen bei Vermögensschaden-Haftplichtversicherung

17.10.2012

Die Gewerbeordnungsnovelle 2012 hat eine Änderung im § 117 Abs 7 GewO gebracht. Alle Details auf einen Blick.

Seit 2008 ist in der Gewerbeordnung zur Absicherung der Betriebe eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verankert, diese bisher mit einer Mindestversicherungssumme von 100.000 Euro pro geschädigtem Vertragspartner. Die Formulierung „pro geschädigtem Vertragspartner“ sorgte in den vergangenen Jahren immer wieder für Probleme. Anlässlich der Gewerbeordnungsnovelle im Sommer des aktuellen Jahres sollte dieser Gesetzestext – auf Drängen des Fachverbands – auf „pro Schadensfall“ geändert und damit eine Klarstellung erreicht werden. Das Konsumentenministerium hat im Zuge des parlamentarischen Prozesses jedoch eine generelle Erhöhung der Mindestversicherungssummen gefordert, dies vor allem vor dem Hintergrund einiger größerer Schadensfälle.

Die gesetzliche Neuregelung
In den sehr langwierigen Verhandlungen mit den Konsumentenschützern, die teilweise von geradezu absurden Forderungen geprägt waren, ist es dem Fachverband für den Bereich der Makler gelungen, die Mindestversicherungssumme von 100.000 Euro pro Schadensfall unverändert zu halten. Für Verwalter wurde eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro gefordert, die auf 400.000 Euro pro Schadensfall gesenkt werden konnte. Diese Versicherungssumme entspricht jener für Rechtsanwälte. Die Diskussion rund um die Versicherungssumme der Bauträger war vor allem dadurch gekennzeichnet, dass der Bauträger aus dem Bauträgervertrag heraus auch für Mängel gegenüber seinem Vertragspartner haften kann, die den bisher geltenden Mindestbetrag von 100.000 Euro weit übersteigen. 

Obwohl wir selbstverständlich die zahlreichen Sicherungsinstrumente des BTVG ins Treffen geführt haben, konnte eine Mindestversicherung von 1.000.000 Euro nicht abgewehrt werden. Es wurden sogar Beträge in einer Größenordnung von 10.000.000 Euro, abhängig von der Rechtsform des Bauträgers, in den Raum gestellt.

Im Zuge der Gewerbeordnungsno­velle wurde auch eine Neuregelung für Baumeister geschaffen, wonach diese eine Versicherung gegen Personen- und Sachschäden nachzuweisen haben. Der Fachverband führt in diesem Zusammenhang ja auch seit geraumer Zeit einen „Abwehrkampf“ gegen die Berufsgruppe der Baumeister, die ohne weitergehenden Nachweis auch in das Gewerbe des Bauträgers hineinarbeiten wollen. 

Durch einen Redaktionsfehler in der zweiten Lesung der parlamentarischen Behandlung wurden augenscheinlich irrtümlich Teile der Bestimmungen für die Baumeister in den für uns geltenden Gesetzestext übertragen. In der neuen Fassung ist deshalb von einer „Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden“ und nicht mehr von ­einer „Vermögensschaden-haftpflichtversicherung“ die Rede.

Während diese Bestimmungen für alle Gewerbeneuanmeldungen gelten, gibt es – nach derzeitiger Interpretation – für bestehende Gewerbeberechtigungen eine sechsmonatige Übergangsfrist bis zum 15. Februar 2013.

Weitere Vorgangsweise 
Für Neuanmeldungen ist aufgrund der Textierung und Interpretation des § 117 Abs 7 GewO zurzeit nur der Nachweis einer Versicherung über Personen- und Sachschäden zu erbringen. Der Fachverband empfiehlt dennoch, bereits bei der Neuanmeldung zusätzlich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mitabzuschließen. 

Für bestehende Berechtigungen erscheint es aus Sicht des Fachverbandes sinnvoll, vorerst keine Änderung an der bestehenden Versicherung vorzunehmen, da davon auszugehen ist, dass eine gesetzliche Klarstellung erfolgt.

Rahmenvereinbarung/Tarifrechner – Verbesserung der Konditionen

Der Fachverband hat bereits 2007 eine Rahmenvereinbarung mit einem Komplettschutz (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in Kombination mit Personen- und Sachschäden) abgeschlossen, um eine optimale Absicherung der Mitgliedsbetriebe anbieten zu können.

Im Sommer hat der Fachverband darüber hinaus mit den Versicherungen Uniqa und Wr. Städtische eine neue Rahmenvereinbarung verhandelt und konnte eine Prämienreduktion von 15 Prozent erreichen.

Für das Gewerbe des Bauträgers wird es darüber hinaus eine einheitliche Bemessungsgrundlage (den Herstellungsaufwand) und vor allem die Möglichkeit geben, besondere Leistungen nach Bedarf auch gesondert zu versichern.

Der Tarifrechner, mit dem Betriebe ihre Prämie errechnen können, ist fertig programmiert und steht auf www.wkimmo.at online zur Verfügung.

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