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Schadenersatz für gefällte Bäume

30.05.2025

Das neueste Immo-Update der Weinrauch Rechtsanwälte behandelt einen Fall über das (nicht-)rechtsmäßige Abschneiden von über Grundstücke ragenden Ästen durch die Gemeinde.

Weinrauch Rechtsanwälte legen folgende Ausgangssituation dar: Die Liegenschaft einer Grundeigentümerin grenzt mit einem Wiesenstreifen an einen asphaltierten Weg im Eigentum einer Gemeinde. Auf dem Wiesenstreifen standen drei 80 Jahre alte sogenannte Kopfweiden. Dabei handelte es sich um Weidenbäume, die durch regelmäßigen Rückschnitt diesen besonderen Wuchs entwickelten, und die nach Ansicht der Eigentümerin Naturmonumente darstellten. Die Gemeinde fällte diese Weiden und argumentierte, die Bäume waren aufgrund ihres hohen Alters morsch, sodass für Benutzer*innen eines öffentlichen Wegs Gefahr bestand. Die Eigentümerin der Weidebäume begehrte Schadenersatz für die Bäume.

Gegebene Rechtslage

Jeder Eigentümer hat laut Weinrauch Rechtsanwälte das Recht, die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen.

Die Gemeinde ging nach Ansicht des OGH mit der Fällung der Weiden jedoch über dieses Recht hinaus. In der Entscheidung vom 11.4.2025, GZ 4 Ob 115/24a hatte der OGH über die Zulässigkeit der von der Gemeinde vorgenommenen offensiven Selbsthilfe zu entscheiden. Das sogenannte offensive Selbsthilferecht besagt, dass man zur Durchsetzung oder Sicherung eines Rechts eigenmächtige, initiative offensive Maßnahmen setzen kann. Die Gemeinde brachte in diesem Fall vor, dass die Bäume derart desolat waren, dass sie eine Gefahr für die Benutzung des Weges darstellten. Offensive Selbsthilfe, wie hier das Fällen der Bäume, ist aber nur erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden. Nach Ansicht des OGH wäre im ggst. Fall ein fachgerechter Rückschnitt angemessen gewesen und sprach der Grundeigentümerin Schadenersatz für die Ersatzpflanzungen zu.

Beendende Schlussfolgerung

Das Fällen von Bäumen geht laut Weinrauch Rechtsanwälte über das Recht hinaus, wonach jede*r Eigentümer*in die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden kann. Offensive Selbsthilfe ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden.

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