Wohnungsmindestgröße sinkt auf 25 Quadratmeter

Wiener Bauordnung
27.08.2018

 
Die Wiener Bauordnung wurde 2014 zuletzt markant geändert. Die aktuelle Novelle, die seit Kurzem zur Einsicht aufliegt, will unter anderem den hohen Baukosten trotzen.  
Badezimmer und Toilette müssen nicht mehr getrennt sein.
Badezimmer und Toilette müssen nicht mehr getrennt sein.

Am 16. August 2018 verlautete das Amt der Wiener Landesregierung lapidar, „dass der Entwurf mit den Erläuterungen der Wiener Bauordnungsnovelle 2018 ab sofort im Internet sowie in den Magistratischen Bezirksämtern zur öffentlichen Einsicht aufliegt“. Besagte Möglichkeit, die Paragraphen im Detail studieren zu können, war von den Vertretern der Immobilienwirtschaft vehement gefordert worden. Denn bis dahin kannten sie lediglich Eckpunkte. Bis zum 13. September 2018 können sie nun Einblick nehmen und Stellungnahmen abgeben. Im Jänner nächsten Jahres soll der neue Gesetzestext in Kraft treten. Motivation für die Novellierung bildeten die lange Dauer von Planungs- und Bauverfahren, der Bedarf an leistbaren Wohnungen, die hohen Baukosten sowie das Erfordernis eines verbesserten Umweltschutzes.

So weit, so gut und bekannt. Doch welche Ausformulierungen stechen beim vorliegenden Entwurf ins Auge? So dient eine Änderung im Paragraph 7a zur Klarstellung, dass eine kurzfristige gewerbliche Nutzung für Beherbergungszwecke nicht „üblicherweise“ in Wohnungen stattfinden darf. Konkret ist sie untersagt, sofern sich die betreffenden Räumlichkeiten laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in einer Wohnzone befinden. Diese Maßnahme soll die Kurzzeitvermietungen an Touristen über Plattformen wie Airbnb eindämmen.

Keller adieu!

Besonders relevante Änderungen betreffen Paragraph 119. Sie thematisieren unter anderem den Umstand, dass in den letzten Jahren die Zahl der Single-Haushalte massiv stieg. Daraus folgt ein Trend zu kleineren Bleiben. Entsprechend soll sich die Mindestgröße von Wohnungen von 30 Quadratmeter auf 25 Quadratmeter reduzieren. Weiters wird von der bisherigen Trennung von Bad und Toilette Abstand genommen. Ein gravierendes Novum. Ebenso wie das Faktum, dass „um flexiblere Planungsmöglichkeiten, vor allem bei der Änderung von Bestandsgebäuden, zu eröffnen, Einlagerungsräume künftig lediglich auf freiwilliger Basis errichtet werden sollen.“ Das gute, alte, bei neuen Wohneinheiten verpflichtende Kellerabteil hat also ausgedient.

Um bei Paragraph 119 zu bleiben: Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut ist auf jedem Bauplatz mit mehr als zwei Wohnungen „in dem der Anzahl der Wohnungen entsprechenden Ausmaß“ ein Raum zum Abstellen und Fahrrädern vorzusehen. Trotz dieser Vorschrift erweisen sich diese Abstellräume meist als unterdimensioniert. Pro 30 Quadratmeter Wohnnutzfläche soll es daher gemäß dem Entwurf der Wiener Bauordnungsnovelle künftig einen Fahrradabstellplatz geben.

Klarstellung beim Abriss von Wohngebäuden

Eine Ergänzung in Paragraph 123 wiederum hat zum Ziel, dass mit dem Abbruch eines Gebäudes erst dann begonnen werden darf, wenn dieses nicht mehr bewohnt ist. Das soll eine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Menschen verhindern. Hintergrund bilden die hastigen Abrisse während der vergangenen Monate in der Bundeshauptstadt, die ein vorgezogener Beschluss eines Teils der Bauordnungsnovelle nach sich zog.

Der Entwurf geht in die richtige Richtung. Davon, dass er ohne – weitere – Änderungen umgesetzt wird, ist dennoch nicht auszugehen. Der Wiener Immobilienbranche steht ein heißer Herbst bevor.