Steuertipp: Umsatzsteuerliche Behandlung von „shared office space“ Dienstleistungen

Steuertipps
27.08.2018

 
Der Bereitstellung von shared office space Dienstleistungen kommt in der beruflichen Praxis immer größere Bedeutung zu, weiß TPA-Steuerexperte Gunther Lang.
Im Bereich des „shared office“ nehmen Selbständige und Gewerbetreibende immer öfter die Möglichkeit in Anspruch, ein komplett ausgestattetes Büro zu mieten bzw. mit „Gleichgesinnten“ Gemeinschaftsbüros zu nutzen.
Im Bereich des „shared office“ nehmen Selbständige und Gewerbetreibende immer öfter die Möglichkeit in Anspruch, ein komplett ausgestattetes Büro zu mieten bzw. mit „Gleichgesinnten“ Gemeinschaftsbüros zu nutzen.

Im Bereich des „shared office“, der „coworking spaces“ oder auch der „Managed Business Services“ nehmen Selbständige und/oder Gewerbetreibende immer öfter die Möglichkeit in Anspruch, ein komplett ausgestattetes Büro (oft mit zusätzlichen Dienstleistungen wie Empfang, Sekretariat, Reinigung, Technik etc) zu mieten bzw. zusammen mit anderen „Gleichgesinnten“ Synerigien und Energien in Gemeinschaftsbüros zu nutzen.

Unterschiedliche Rechtsauslegungen

Die Erbringung von Dienstleistungen, die aus unterschiedlichen Leistungskomponenten bestehen, sind - insbesondere, wenn auch eine Grundstückskomponente mitumfasst ist – im Bereich der Umsatzsteuer Gegenstand von unterschiedlichen Rechtsauslegungen, was die Frage der Einheitlichkeit der Leistung und den anzuwendenden Steuersatz betrifft. Gerade bei shared office space Dienstleistungen war die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung bis dato ungeklärt.

Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ist abzuleiten, dass bei Vorliegen von mehreren Leistungskomponenten, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, eine einheitliche, eigenständig zu betrachtende Leistung vorliegt.

In diesem Sinne auch die Ausführungen in den Umsatzsteuerrichtlinien zu Messe- und Kongressdienstleistungen, wonach bei Ermittlung des Ortes, an dem eine Dienstleistung erbracht wird, die Bereitstellung eines Standplatzes auf einem Messe- oder Ausstellungsgelände zusammen mit anderen ähnlichen sonstigen Leistungen, die dem Aussteller die Darbietung seines Angebots ermöglichen, wie die Aufmachung und Gestaltung des Standes, nicht in engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen.

Normalsteuersatz von 20 Prozent

Der wirtschaftliche Grund für den Abschluss eines shared office space Vertrags besteht im Regelfall nicht nur darin, das Recht auf Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten zu erhalten, sondern auch darin, dass der Mieter eine Gesamtheit von Dienstleistungen bezieht. Besteht die bezogene Dienstleistung neben der Grundstücksüberlassung aus zwei oder mehreren zusätzlichen (nicht unwesentlichen) Leistungsbestandteilen (zB Möblierung, IT Infrastruktur, Sekretariat), wovon bei shared office space Leistungen sehr oft ausgegangen werden kann, liegt meiner Erachtens eine eigenständige einheitliche Leistung vor, die einer Aufteilung in unterschiedliche Komponenten für umsatzsteuerliche Zwecke nicht zugänglich ist und die somit dem Normalsteuersatz von 20 Prozent unterliegt.