Scheinanmeldungen machen Unterkunftseigentümern zu schaffen

Recht
06.05.2019

 
Die Volksanwaltschaft präsentierte kürzlich ihren Tätigkeitsbericht 2018. Eine veritable Schräglage orten die Volksanwälte bei Scheinanmeldungen und der nicht vorhandene Parteienstellung von Unterkunftseigentümern bei den Meldebehörden.
Mehrere Unterkunftseigentümerinnen und Unterkunftseigentümer beschwerten sich bei der Volksanwaltschaft darüber, dass sich fremde Personen ohne ihr Wissen in ihren Wohnungen angemeldet hatten.
Mehrere Unterkunftseigentümerinnen und Unterkunftseigentümer beschwerten sich bei der Volksanwaltschaft darüber, dass sich fremde Personen ohne ihr Wissen in ihren Wohnungen angemeldet hatten.

Mehrere Unterkunftseigentümerinnen und Unterkunftseigentümer beschwerten sich bei der Volksanwaltschaft darüber, dass sich fremde Personen ohne ihr Wissen in ihren Wohnungen angemeldet hatten. „Nach Vorsprache bei den Meldebehörden, führten diese amtliche Abmeldeverfahren durch. Unterkunftseigentümerinnen und -eigentümer hatten in diesen Abmeldeverfahren jedoch keine Parteistellung und mussten daher weder über den Stand noch über den Ausgang des Verfahrens informiert werden. Zudem war die Praxis der Gemeinden als Meldebehörden uneinheitlich. Manche gaben Informationen zu den Verfahren, andere nicht“, schildert Volksanwalt Peter Fichtenbauer das Problem. Nach Ansicht der Volksanwaltschaft besteht aber ein rechtliches Interesse der Unterkunftseigentümerinnen und -eigentümer im Abmeldeverfahren: „Die ungewollte Meldung an einer Adresse kann behördliche Verständigungen und Zustellungen, Polizeieinsätze oder gerichtliche Exekutionsschritte zur Folge haben“, so der Volksanwalt. Da die Einräumung einer Parteistellung einer Änderung des Meldegesetzes erfordert, sollten Unterkunftseigentümerinnen und -eigentümer bis dahin zumindest schriftlich über die Beendigung des behördlichen Abmeldeverfahrens informiert werden. Außerdem forderte die Volksanwaltschaft eine einheitliche Informationsweitergabe. Das Bundesministerium für Inneres setzte die angeregte Vereinheitlichung der Information und Verständigung der Unterkunftseigentümerinnen und -eigentümer in einem Erlass um.

Änderung des Meldegesetzes gefordert

Darüber hinaus können Unterkunftseigentümerinnen, -eigentümer oder eine von diesen bevollmächtigte Person eine sogenannte „Hauseigentümerauskunft“ beantragen, um herauszufinden, ob eine Person ohne ihr Wissen in der Unterkunft gemeldet ist. Zum Gesetzesentwurf des BMDW (Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort), mit dem das Vorhaben der Bundesregierung zum Vorantreiben der Digitalisierung in zahlreichen Rechtsbereichen umgesetzt werden sollte, gab die Volksanwaltschaft eine kritische Stellungnahme ab. Anstelle der Urkundenvorlage mit Unterschrift der Unterkunftgeberin bzw. des Unterkunftgebers wird künftig die elektronische Signatur mit der Bürgerkarte für eine An- und Ummeldung ausreichen. Diese Gesetzesänderung trat mit 1. März 2019 in Kraft. „Eine behördliche An- und Ummeldung wäre somit gänzlich ohne Nachweis des Einverständnisses der Unterkunftseigentümerinnen und -eigentümer möglich. Die Volksanwaltschaft fordert daher eine Änderung des Meldegesetzes, damit den Unterkunftgeberinnen und -gebern eine Parteistellung zukommt“, so Fichtenbauer.