Die Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie in Österreich

07.07.2017

 
Mit Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie in Österreich wurden die Vorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die Kredit- und Finanzinstitute erstmals in einem Gesetz, dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zusammengefasst, wodurch die Finanzmarktaufsichtsbehörde eine einheitliche und übersichtliche rechtliche Basis für ihre Aufsichtstätigkeit erhalten hat.
Unter Geldwäscherei versteht man das Verschleiern des illegalen Ursprungs von Erträgen aus bestimmten kriminellen Aktivitäten, den sogenannten Vortaten.

Daneben gibt es Bestimmungen u. a. in der Gewerbeordnung, dem Glücksspielgesetz sowie in der Rechtsanwalts- und Notariatsordnung. Diese Bestimmungen legen großes Gewicht auf das Prinzip „Know your customer“, das Geldwäschern den Vorteil der Anonymität nehmen soll.
In Österreich muss sich jede Kundin/jeder Kunde identifizieren, der:
• eine dauernde Geschäftsbeziehung mit einem Finanzinstitut eingeht (im klassischen Fall die Eröffnung eines Sparbuchs),
• eine Transaktion im Wert von mindestens 15.000 Euro durchführt, die nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fällt,
• eine Einzahlung auf oder eine Auszahlung von Spareinlagen tätigt, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15.000 Euro ist,
• den Verdacht von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erweckt und wenn Zweifel an den bereits erhaltenen Identifikationsdaten bestehen.
Die Identifizierung erfolgt durch einen amtlichen Lichtbildausweis. Ist der Kunde eine minderjährige oder juristische Person, so muss neben der eigenen Identität auch die Vertretungsbefugnis und die Identität der vertretenen Person nachgewiesen werden. Auch im Treuhandverhältnis ist die Identität der Treugeberin/des Treugebers bekannt zu geben. 
Kommt ein Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung auf, muss eine Meldung an die österreichische Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres erstattet werden.

Rechtsgrundlagen in der EU
Eine EU-Richtlinie kann nicht direkt angewandt, sondern muss in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie in Österreich erfolgte 2007 im Bundesministerium für Finanzen durch die Novellierung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes. 
Die Richtlinie 2015/849/EU zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (4. Geldwäsche-Richtlinie) wurde am 5. Juni 2015 im Amtsblatt der EU verlautbart und ist bis 26. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen. Dies ist zum Teil bereits durch das neue Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, welches am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten ist, erfolgt. Zur Ergänzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie werden mit der Delegierten-Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission Drittländer mit hohem Risiko, welche strategische Mängel aufweisen, ermittelt. 
Die Verordnung 2015/847/EU über die Übermittlung von Angaben bei Geld­transfers wurde am 5. Juni 2015 im Amtsblatt der EU verlautbart und gilt ab 26. Juni 2017. Die Geldtransfer-Verordnung ersetzt die Auftraggeberdaten-Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 und bestimmt die Übermittlung und Überprüfung bestimmter Angaben zum Auftraggeber und Begünstigten im Zahlungsverkehr. Damit soll bewirkt werden, dass Geldtransfers lückenlos rückverfolgt werden können.