Berlin: Mietendeckelgesetz in Kraft getreten

Deutschland
09.03.2020

 
Seit 23. Februar gilt in der Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland das Mietendeckelgesetz. Der Mietendeckel sieht vor, dass für die Dauer von fünf Jahren keine Mieterhöhungen für nicht preisgebundene Wohnungen möglich sind.
Das neu in Kraft getretene Mietendeckelgesetz sorgt in Berlins Immobilienbranche für Aufregung.
Das neu in Kraft getretene Mietendeckelgesetz sorgt in Berlins Immobilienbranche für Aufregung.

Für den ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss, Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, ist das Ende Februar in Kraft tretende Mietendeckelgesetz in Berlin „ein Zeichen für den Abstieg Berlins als Metropole.“ ZIA-Präsident Andreas Mattner sagte: „Es ist sehr bedauerlich zusehen, wie sich bereits im Vorfeld des Gesetzes internationale Investoren von ihren Bauaktivitäten in der Hauptstadt verabschiedet haben. Die Unsicherheit und Unberechenbarkeit durch den Mietendeckel werden sich noch dramatischer auswirken.“ 

Fatales Zeichen gegen Modernisierung

Matter warnte weiter: „Die Hauptstadt setzt ein fatales Zeichen gegen Modernisierungen, gegen Klimaschutz und gegen die Altersvorsorge vieler Menschen, denn die kalkulierten Mieteinnahmen werden substanziell gemindert und führen zu Finanzierungsschwierigkeiten bei laufenden Krediten.“

Es sei erschütternd zu sehen, so Mattner, dass Berlin sein Image als Metropole in Europa ramponiere und die vielbeschworene Weltoffenheit am Wohnraummangel scheitere. „Ich werde nicht müde zu sagen, dass Menschen, die nach Berlin kommen wollen, noch schwieriger eine Wohnung finden werden als bisher. Einkommensschwache Mieter konkurrieren dann mit einkommensstarken Mietern um die Restbestände.“ Er setze seine Hoffnung auf eine Korrektur „dieser Fehlleistung“, so Mattner.

Was besagt das Mietendeckelgesetz?

Wer am Stichtag 18.06.2019 in einer Wohnung in Berlin wohnte und am 23.02.2020 (Tag des Inkrafttretens des Gesetzes) immer noch in dieser Wohnung wohnt, dessen Miete wird auf dem Stand des 18.06.2019 für fünf Jahre eingefroren. Wenn zwischen dem Stichtag und dem 23.02.2020 ein Wechsel der Mietenden stattgefunden hat, wird die in dieser Zeit vereinbarte Miete eingefroren.

Wenn Wohnraum ab dem 23.02.2020 wiedervermietet wird, ist es per Gesetz verboten, eine höhere als die eingefrorene Miete zu nehmen. Liegt die eingefrorene Miete allerdings oberhalb der für die Wohnung maßgeblichen Mietobergrenze, darf die Vermietung nur zur Mietobergrenze erfolgen. Bei der Mietobergrenze ist gegebenenfalls der Zuschlag für moderne Ausstattung und Modernisierung zu berücksichtigen. Grundlage der Mietobergrenze ist die Nettokaltmiete. Sie beträgt je nach Baujahr und Ausstattung der Wohneinheit zwischen 6,45 und 9,80 Euro. Für Wohnungen mit moderner Ausstattung erhöht sich der Wert um 1,00 Euro. Eine moderne Ausstattung liegt vor, wenn mindestens drei der folgenden Merkmale vorhanden sind:

-        schwellenlos erreichbarer Aufzug,

-        Einbauküche,

-        hochwertige Sanitärausstattung,

-        hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume,

-        Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/ (m² a)

Neubauwohnungen ab 2014 ausgenommen

Neubauwohnungen, die seit dem 1. Januar 2014 erstmals bezugsfertig wurden oder die aus ehemals dauerhaft unbewohnbaren und unbewohnten Wohnraum, mit einem dem Neubau entsprechenden Aufwand, für Wohnzwecke wiederhergestellt wurden, fallen nicht unter das Mietendeckelgesetz.